Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die
Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern,
insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in
dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der
durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.
(2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten
eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr
teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur
Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige
Gesellschaft).
(3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter
gemeinschaftlichem Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen
Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.