(2) Unter die Definition von Absatz 1 Nummer 1 fallen auch Produktteile, die getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können und die
- 1. zum Einbau in ein Ökodesign-Produkt bestimmt sind und
- 2. als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder von ihnen in Betrieb genommen werden.