(4) 1Soweit es zur Erfüllung der Adoptionsvoraussetzungen, die von einem Heimatstaat aufgestellt werden, erforderlich ist, können die Adoptionsbewerber und die Adoptionsvermittlungsstelle (
§ 2a Absatz 4) schriftlich vereinbaren, dass die Adoptionsvermittlungsstelle
- 1. während eines in der Vereinbarung festzulegenden Zeitraums nach der Adoption die Entwicklung des Kindes beobachtet und
- 2. der zuständigen Stelle im Heimatstaat über die Entwicklung berichtet.
2Mit Zustimmung einer anderen Adoptionsvermittlungsstelle (
§ 2 Absatz 1 und 3,
§ 2a Absatz 4) kann vereinbart werden, dass diese Stelle die Aufgabe nach Satz 1 Nummer 1 wahrnimmt und die Ergebnisse an die in Satz 1 genannte Adoptionsvermittlungsstelle weiterleitet.
3Im Fall der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle (
§ 2a Absatz 4 Nummer 2) gilt
§ 4a Absatz 3.