1Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen der
§§ 4 bis 6 auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wenn
- 1. der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt ist oder
- 2. eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a vorliegt.
2§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
3Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des
§ 5 Nummer 2, 3 oder 4 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind, die zusammengefasst räumlich den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken.