1Die Arbeitsbedingungen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
§ 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
§ 13b dieses Gesetzes sowie nach § 20 des Mindestlohngesetzes sind auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht anzuwenden, wenn
- 1. die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erstmontage- oder Einbauarbeiten erbringen, die
- a) Bestandteil eines Liefervertrages sind,
- b) für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und
- c) von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgeführt werden sowie
- 2. die Dauer der Beschäftigung im Inland acht Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.
2Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des
§ 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.