(1) 1Die Union und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union gewährleistet sind.
2Zu diesem Zweck zielt ihre Tätigkeit entsprechend einem System offener und wettbewerbs-orientierter Märkte auf Folgendes ab:
- —. Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen Veränderungen;
- —. Förderung eines für die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen in der gesamten Union, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, günstigen Umfelds;
- —. Förderung eines für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen günstigen Umfelds;
- —. Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung.