(1) 1Die Union betreibt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. 2Die Union unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen.