(1) 1Um die Ziele des
Artikels 39 zu erreichen, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen.
2Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:
- a. gemeinsame Wettbewerbsregeln,
- b. bindende Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen,
- c. eine europäische Marktordnung.