Alle Vorschriften: AktG
§ 53 Ersatzansprüche bei der Nachgründung
§ 54 Hauptverpflichtung der Aktionäre
§ 53a Gleichbehandlung der Aktionäre
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
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§ 53a
Gleichbehandlung der Aktionäre
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.