(1) 1Börsennotierte Gesellschaften haben Informationen über Unternehmensereignisse gemäß Absatz 6, die den Aktionären nicht direkt oder von anderer Seite mitgeteilt werden, zur Weiterleitung an die Aktionäre wie folgt zu übermitteln:
- 1. an die im Aktienregister Eingetragenen, soweit die Gesellschaft Namensaktien ausgegeben hat,
- 2. im Übrigen an die Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft verwahren.
2Für Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung gilt
§ 125.