(2) 1In dem Vorschlag der Kommission gemäß Absatz 1 wird die jährliche Gesamtzahl der erforderlichen Übernahmen und die jährliche Höhe der gesamten Finanzbeiträge für den Jährlichen Solidaritätspool auf Unionsebene festgelegt, die mindestens
- a. 30000 bei den Übernahmen;
- b. 600 Mio. EUR bei den Finanzbeiträgen beträgt.
2In dem Vorschlag der Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden auch die jährlichen Richtbeiträge für jeden Mitgliedstaat festgelegt, die sich aus der Anwendung des in
Artikel 66 festgelegten Referenzschlüssels ergeben, um das Zusageverfahren ihrer Solidaritätsbeiträge („Zusageverfahren“) gemäß
Artikel 13 zu vereinfachen.