(6) 1Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 78 delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
- a. Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten unbegleiteter Minderjähriger,
- b. die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung,
- c. Kriterien zur Bewertung der Fähigkeit eines Verwandten, für einen unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, auch in Fällen, in denen sich in mehr als einem Mitgliedstaat Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte des unbegleiteten Minderjährigen aufhalten.
2Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte weicht die Kommission nicht von dem in
Artikel 23 Absatz 4 vorgesehenen Umfang des Kindeswohls ab.