(1) 1Die von der Union und den Mitgliedstaaten im Bereich des Asyl- und Migrationsmanagements im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten gemeinsam getroffenen Maßnahmen beruhen auf dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Verteilung der Verantwortlichkeiten, verankert in
Artikel 80 AEUV, sind Teil eines Gesamtkonzepts und geleitet von dem Grundsatz der integrierten Politikgestaltung im Einklang mit dem Völkerrecht und dem Unionsrecht einschließlich der Grundrechte.
2Mit dem übergeordneten Ziel, Asyl und Migration im Rahmen des geltenden Unionsrechts wirksam zu steuern, werden mit diesen Maßnahmen folgende Ziele verfolgt:
- a. für Kohärenz zwischen den Strategien des Asyl- und Migrationsmanagements bei der Steuerung der Migrationsströme in die Union zu sorgen,
- b. die einschlägigen Migrationsrouten und unerlaubte Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erfassen.