Artikel 46 Ausführliche Vorschriften und Fristen
(1) 1Die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c aus dem überstellenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des überstellenden Mitgliedstaats in Abstimmung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist, jedoch innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs, der Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung einer Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung gemäß Artikel 43 Absatz 3. 2Die Mitgliedstaaten räumen Überstellungen von Antragstellern nach der Annahme von Gesuchen, die auf der Grundlage der Artikel 25 bis 28 und 34 gestellt wurden, Vorrang ein. 3Wird die Überstellung zum Zwecke der Übernahme durchgeführt, so erfolgt sie innerhalb der in Artikel 67 Absatz 11 genannten Frist. 4Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter Achtung und uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde und anderer Grundrechte durchgeführt werden. 5Erforderlichenfalls stellt der überstellende Mitgliedstaat der betreffenden Person einen Laissez-passer aus. 6Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. 7Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 8Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem überstellenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) 1Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Unterabsatz 1 durchgeführt, so ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den überstellenden Mitgliedstaat über. 2Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder auf höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchende Mitgliedstaat den zuständigen Mitgliedstaat unterrichtet hat, dass die betreffende Person oder ein Familienangehöriger, der zusammen mit der betreffenden Person überstellt werden sollte, flüchtig ist, sich der Überstellung körperlich widersetzt, sich vorsätzlich für die Überstellung untauglich macht oder die für die Überstellung erforderlichen medizinischen Anforderungen nicht erfüllt. 3Steht die betreffende Person den Behörden wieder zur Verfügung und beträgt die verbleibende Zeit des Zeitraums gemäß Absatz 1 weniger als drei Monate, so verfügt der überstellende Mitgliedstaat über eine Frist von drei Monaten, um die Überstellung durchzuführen.
(3) Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person umgehend wieder auf.
(4) 1Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten für die Zwecke dieses Artikels, insbesondere für den Fall, dass Überstellungen verschoben werden oder nicht fristgerecht erfolgen, für Überstellungen nach stillschweigender Annahme, für Überstellungen Minderjähriger oder abhängiger Personen und für kontrollierte Überstellungen fest. 2Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.