(2) 1Der Jährliche Solidaritätspool besteht aus folgenden Formen von Solidaritätsmaßnahmen, die als gleichwertig gelten:
- a. Übernahme — gemäß den Artikeln 67 und 68 —
- i) von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben,
- ii) sofern der betreffende beitragende und der betreffende begünstigte Mitgliedstaat dies bilateral vereinbart haben, von Personen, die internationalen Schutz genießen und denen dieser internationale Schutz weniger als drei Jahre vor dem Erlass des Durchführungsrechtsakts des Rates gemäß Artikel 57 zuerkannt wurde,
- b. finanziellen Beiträgen der Mitgliedstaaten, die in erster Linie auf Maßnahmen in den Mitgliedstaaten in den Bereichen Migration, Aufnahme, Asyl, Reintegration vor der Ausreise, Grenzmanagement und operative Unterstützung abzielen, mit denen auch Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern unterstützt werden können, die direkte Auswirkungen auf die Migrationsströme an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten haben oder die Asyl-, Aufnahme- und Migrationssysteme des betreffenden Drittlands verbessern, einschließlich Programme für die unterstützte freiwillige Rückkehr und Reintegration gemäß Artikel 64,
- c. alternativen Solidaritätsmaßnahmen in den Bereichen Migration, Aufnahme, Asyl, Rückkehr und Reintegration und Grenzmanagement mit Schwerpunkt auf operativer Unterstützung, Kapazitätsaufbau, Dienstleistungen, Personalunterstützung, Einrichtungen und technischer Ausrüstung gemäß Artikel 65.
2Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern werden von begünstigten Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Anwendungsbereich und den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2021/1147 durchgeführt.