(1) 1Die Mitgliedstaaten verfügen über nationale Strategien, in denen ein strategischer Ansatz festgelegt ist, mit dem sichergestellt wird, dass sie die Kapazitäten dazu haben, ihr Asyl- und Migrationsmanagementsystem in voller Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem Unionsrecht und dem Völkerrecht unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Situation, insbesondere ihrer geografischen Lage, wirksam umzusetzen.
2Bei der Festlegung ihrer nationalen Strategien können die Mitgliedstaaten die Kommission und die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere die Asylagentur, sowie lokale und regionale Gebietskörperschaften konsultieren, sofern dies angemessen ist und mit dem nationalen Recht im Einklang steht.
3Diese Strategien müssen mindestens umfassen:
- a. Präventivmaßnahmen zur Verringerung des Risikos von Migrationsdruck und einen Notfallplan unter Berücksichtigung der Notfallplanung gemäß den Verordnungen (EU) 2019/1896 und (EU) 2021/2303 und der Richtlinie (EU) 2024/1346 sowie der Berichte, die die Kommission gemäß der Empfehlung (EU) 2020/1366 erstellt,
- b. Informationen darüber, wie die in diesem Teil festgelegten Grundsätze von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden und wie sich daraus ergebende rechtliche Verpflichtungen auf nationaler Ebene erfüllt werden,
- c. Informationen darüber, wie den Ergebnissen der von der Asylagentur und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache durchgeführten Überwachung und der gemäß der Verordnung (EU) 2022/922 durchgeführten Evaluierung sowie der gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/1356 durchgeführten Überwachung Rechnung getragen wurde.