(1) 1Ein Mitgliedstaat erhält zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung für jede im Rahmen der Neuansiedlung aufgenommene Person einen Betrag von
- a. 10000 EUR für jeden Antragsteller auf internationalen Schutz, für den dieser Mitgliedstaat infolge einer Umsiedlung nach Artikel 67 und Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1351 zuständig geworden ist;
- b. 10000 EUR für jede Person, die internationalen Schutz genießt und nach Artikel 67 und Artikel 68 der Verordnung (EU) 2024/1351 in diesen Mitgliedstaat umgesiedelt wurde.
2Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge werden für jede Person, die internationalen Schutz beantragt bzw. der internationaler Schutz zuerkannt wurde und bei der es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, der gemäß den Artikeln 67 und 68 der Verordnung (EU) 2024/1351 in diesen Mitgliedstaat umgesiedelt wurde, auf 12000 EUR erhöht.