(2) 1Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat den Asylantrag bei der Grenzbehörde zu stellen (§ 18). 2Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei den Asylantrag zu stellen (§ 19).