(2) 1Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass
- 1. die Meldung nach Absatz 1 bei einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung erfolgen muss,
- 2. ein von einer Aufnahmeeinrichtung eines anderen Landes weitergeleiteter Ausländer zunächst eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung aufsuchen muss.
2Der Ausländer ist während seines Aufenthaltes in der nach Satz 1 bestimmten Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln.
3In den Fällen des
§ 18 Absatz 1 und des
§ 19 Absatz 1 ist der Ausländer an diese Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.