(5) 1Die Tonaufzeichnung einer Anhörung beim Bundesamt oder Ausschnitte hieraus dürfen weder
- 1. vom Personal des Bundesamtes
- 2. noch von anderen Personen
veröffentlicht oder anderen Personen außerhalb des Bundesamtes als den nach
§ 29 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder
§ 100 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Berechtigten zugänglich gemacht werden.
2§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.