Alle Vorschriften: AsylVfG
§ 83a Unterrichtung der Ausländerbehörde
§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
§ 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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§ 83b
Gerichtskosten, Gegenstandswert
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.