(5) 1Eine erweiterte Nutzung sind das Herstellen von Zusammenhängen zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen, der Ausschluss von unbedeutenden Informationen und Erkenntnissen, die Zuordnung eingehender Informationen zu bekannten Sachverhalten sowie die statistische Auswertung der gespeicherten Daten.
2Hierzu dürfen die beteiligten Behörden des Bundes Daten auch mittels
- 1. phonetischer oder unvollständiger Daten,
- 2. der Suche über eine Mehrzahl von Datenfeldern,
- 3. der Verknüpfung von Personen, Institutionen, Organisationen, Sachen oder
- 4. der zeitlichen Eingrenzung der Suchkriterien
aus der Datei abfragen sowie räumliche und sonstige Beziehungen zwischen Personen und Zusammenhänge zwischen Personen, Personengruppierungen, Institutionen, Objekten und Sachen darstellen sowie die Suchkriterien gewichten.