(1) 1Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:
- 1. der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1 und § 11a Absatz 1),
- 2. der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),
- 3. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),
- 4. der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4),
- 5. die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5),
- 6. die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2),
- 7. das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 1 Absatz 8),
- 8. der EU-Rückkehrausweis (§ 1 Absatz 9, § 13a Absatz 1).
2Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren oder, sofern der Passinhaber im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den
§§ 9 oder 9a des Aufenthaltsgesetzes oder eines auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgestellten Dokuments ist, mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig.
3Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne Chip ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf.
4An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können in begründeten Fällen abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne Chip ausgegeben werden.
5Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne Chip sind höchstens ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres.
6Eine Verlängerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen.
7Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4, die an heimatlose Ausländer nach dem
Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ausgestellt werden, können mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden.