(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 2 sollen die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach der Aushändigung des Dokuments nur zum Zweck der erneuten Ausstellung eines Dokuments mit Chip für die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 2c des Aufenthaltsgesetzes verwendet werden.
2Abweichend von Absatz 2 Satz 2 sind die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Unterschrift nach erstmaliger Erhebung der Daten wie folgt zu löschen:
- 1. bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, spätestens nach sieben Jahren,
- 2. bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, spätestens nach fünf Jahren.
3Die Nutzungsdauer der gespeicherten Fingerabdrücke, des Lichtbildes und der Unterschrift im Chip des Dokuments ist nach erstmaliger Erhebung der Daten begrenzt auf einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren; die Gültigkeitsdauer neu ausgestellter Dokumente ist entsprechend zu begrenzen.