(1) 1Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit.
2Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet.
3Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeitszeit.
4Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit
- 1. sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder
- 2. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.