(1) 1In Ausnahmefällen kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für die in den Artikeln 9, 10, 12, 13, 14 und 78 genannten Anforderungen oder die in
Artikel 15 Absatz 1 genannten Prüfungen erlassen, wenn
- a. diese Anforderungen oder Prüfungen nicht ganz oder teilweise durch harmonisierte Normen erfasst sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind,
- b. die Kommission eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen mit der Erarbeitung einer harmonisierten Norm für diese Anforderungen oder Prüfungen beauftragt hat und
- c. mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- i) Der Auftrag der Kommission ist bisher von keiner europäischen Normungsorganisation angenommen worden,
- ii) die Kommission stellt ungebührliche Verzögerungen bei der Annahme der beantragten harmonisierten Normen fest, oder
- iii) eine europäische Normungsorganisation hat eine Norm vorgelegt, die dem Auftrag der Kommission nicht genau entspricht.
2Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
3Wenn die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts zur Festlegung der gemeinsamen Spezifikationen vorbereitet, trägt sie den Ansichten einschlägiger Gremien oder der Sachverständigengruppe Rechnung und konsultiert entsprechend alle einschlägigen Interessenträger.