(6) 1Eine Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben, die ihr gemäß Anhang VIII übertragen werden, regelmäßigen Prüfungen gemäß Artikel 48 Absatz 2 und unabhängigen Überprüfungen gemäß Artikel 51, für die sie notifiziert wurde, auszuführen, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden.
2Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt in Bezug auf jedes Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang VIII, regelmäßige Prüfungen gemäß Artikel 48 Absatz 2 und unabhängige Überprüfungen gemäß Artikel 51 sowie in Bezug auf jede Kategorie von Batterien, für die sie notifiziert wurde, jederzeit über Folgendes:
- a. die Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, die erforderlich sind, um die Konformitätsbewertungsaufgaben auszuführen;
- b. die nötigen Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen;
- c. angemessene Instrumente und geeignete Verfahren, um zwischen den Tätigkeiten, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Aufgaben zu unterscheiden;
- d. die Verfahren, die zur Wahrnehmung von Konformitätsbewertungsaufgaben unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, der Komplexität der jeweiligen Batterietechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt, nötig sind.
3Eine Konformitätsbewertungsstelle verfügt über die Mittel, die erforderlich sind, um die technischen und administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit ihren Konformitätsbewertungstätigkeiten in angemessener Weise wahrzunehmen, und hat Zugang zu allen erforderlichen Informationen, Prüfausrüstungen oder -einrichtungen.
4Dazu gehören auch die Einführung und die Überwachung von internen Verfahren, allgemeinen Strategien, Verhaltenskodizes und anderen internen Regeln, die Zuweisung von Mitarbeitern für bestimmte Aufgaben und die Konformitätsbewertungsentscheidungen, die an keinen Unterauftragnehmer vergeben bzw. keiner untergeordneten Gesellschaft oder Stelle übertragen werden.