(2) Des Weiteren gelten über die in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen die folgenden Begriffsbestimmungen:
- a. für „Abfall“, „Abfallbesitzer“, „Abfallbewirtschaftung“, „Vermeidung“, „Sammlung“, „getrennte Sammlung“, „Regime der erweiterten Herstellerverantwortung“, „Wiederverwendung“ und „Recycling“ die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/98/EG.
- b. für „Marktüberwachung“, „Marktüberwachungsbehörde“, „Fulfilment-Dienstleister“, „Korrekturmaßnahme“, „Endnutzer“, „Rückruf“ und „Rücknahme vom Markt“ sowie „Risiko“ bezüglich der Anforderungen in Kapitel I, IV, VI, VII und IX sowie in Anhang V, VIII und XIII der vorliegenden Verordnung die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1020.
- c. für „unabhängiger Aggregator“ und „Energiespeicherung“ die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/944.