(2) 1Bevor sie eine Batterie in Verkehr bringen, vergewissern sich die Einführer, dass
- a. der Erzeuger die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen gemäß Anhang VIII erstellt und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 17 durchgeführt hat;
- b. die Batterie die in Artikel 19 genannte CE-Kennzeichnung trägt und gemäß Artikel 13 gekennzeichnet ist;
- c. der Batterie die nach den Artikeln 6 bis 10 und den Artikeln 12, 13 und 14 vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer oder mehreren Sprache(n) beigefügt sind, die von den Endnutzern ohne Weiteres verstanden wird bzw. werden und von dem Mitgliedstaat, in dem die Batterie auf dem Markt bereitgestellt wird, festgelegt wurde bzw. wurden, und
- d. der Erzeuger den in Artikel 38 Absätze 6 und 7 genannten Verpflichtungen nachgekommen ist.
2Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Batterie die in den Artikeln 6 bis 10 und 12, 13 und 14 genannten Anforderungen nicht erfüllt, so darf er die Batterie nicht in Verkehr bringen, bevor ihre Konformität hergestellt worden ist.
3Wenn mit der Batterie ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Einführer außerdem den Erzeuger und die Marktüberwachungsbehörden und macht dabei ausführliche Angaben über die Nichtkonformität und etwa ergriffene Korrekturmaßnahmen.