(8) 1Die Kommission prüft regelmäßig, ob das Verzeichnis der Rohstoffe und Risikokategorien in Anhang X aktualisiert werden muss.
2Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
- a. die Liste der Rohstoffe in Anhang X Nummer 1 und die Liste der Risikokategorien in Anhang X Nummer 2 unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts im Bereich der Erzeugung und der chemischen Zusammensetzung von Batterien sowie aufgrund der Änderung der Verordnung (EU) 2017/821 zu ändern;
- b. die Liste der internationalen Instrumente in Anhang X Nummer 3 im Einklang mit den Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Foren für Standards im Zusammenhang mit den Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und dem Schutz der Umwelt und der sozialen Rechte zu ändern;
- c. die in den Artikeln 49 und 50 festgelegten Verpflichtungen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Wirtschaftsakteure unter Berücksichtigung von Änderungen der Verordnung (EU) 2017/821 und die Liste der international anerkannten Sorgfaltspflichteninstrumente in Anhang X Nummer 4 zu ändern.