(2) 1Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und LV-Batterien tragen eine gut sichtbare, lesbare und unverwischbare Kennzeichnung, der den CO2-Fußabdruck der Batterie gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d anzeigt und die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck angibt, unter die das betreffende Batteriemodell pro Erzeugerbetrieb fällt.
2Für die in Unterabsatz 1 genannten Batterien muss aus den technischen Unterlagen gemäß Anhang VIII hervorgehen, dass der angegebene CO2-Fußabdruck und die damit zusammenhängende Einstufung in die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck nach der Methode berechnet wurden, die in den gemäß Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a und gemäß Unterabsatz 4 Buchstabe a dieses Absatzes erlassenen delegierten Rechtsakten der Kommission festgelegt ist.
3Die Vorschriften für die Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 gelten ab dem
- a. 18. August 2026 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für Elektrofahrzeugbatterien,
- b. 18. August 2027 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben,
- c. 18. Februar 2030 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für LV-Batterien,
- d. 18. Februar 2032 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Unterabsatz 4 Buchstabe a bzw. Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakts bzw. Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher.
4Die Kommission erlässt für Elektrofahrzeugbatterien bis zum 18. Februar 2025 , für wiederaufladbare Industriebatterien, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben, bis zum 18. August 2026 , für LV-Batterien bis zum 18. August 2028 und für wiederaufladbare Industriebatterien mit externem Speicher bis zum 18. August 2030 :
- a. einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89, um diese Verordnung durch die Festlegung der Leistungsklassen für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1 zu ergänzen. Bei der Ausarbeitung dieses delegierten Rechtsakts trägt die Kommission den in Anhang II Nummer 8 aufgeführten Bedingungen Rechnung;
- b. einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Formate für die Kennzeichnungen gemäß Unterabsatz 1 und des Formats für die Erklärung zur Leistungsklasse für den CO2-Fußabdruck gemäß Unterabsatz 1. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 90 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
5Die Kommission überprüft im Einklang mit den in Anhang II Nummer 8 aufgeführten Bedingungen alle drei Jahre die Zahl der Leistungsklassen und deren jeweilige Schwellenwerte und erlässt zur Änderung der Zahl der Leistungsklassen und deren jeweilige Schwellenwerte, damit sie weiterhin der Marktrealität und der voraussichtlichen Marktentwicklung entsprechen, gegebenenfalls delegierte Rechtsakte nach Artikel 89.