In Artikel 8a Absatz 7 der Richtlinie 2008/98/EG wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für Batterien im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG ( ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1 ).“ ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass vor dem 4. Juli 2018 eingerichtete Regime der erweiterten Herstellerverantwortung bis zum 18. August 2025 mit diesem Artikel im Einklang stehen.