(2) 1Sie gilt ab dem 18. Februar 2024 , mit den Ausnahmen nach Unterabsatz 2 und anderen Bestimmungen dieser Verordnung.
2Folgende Bestimmungen gelten wie folgt:
- a. Artikel 11 gilt ab dem 18. Februar 2027 .
- b. Artikel 17 und Kapitel VI gelten ab dem 18. August 2024 , mit Ausnahme von Artikel 17 Absatz 2, dessen Geltung 12 Monate nach der ersten Veröffentlichung der in Artikel 30 Absatz 2 genannten List beginnt.
- c. Kapitel VIII gilt ab dem 18. August 2025 .