(2) 1Das Enteignungsverfahren zugunsten der Gemeinde kann bereits eingeleitet werden, wenn
- 1. der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Absatz 2 im Internet veröffentlicht worden ist,
- 2. die Veröffentlichungsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 1 abgelaufen ist und
- 3. 1mit den Beteiligten die Verhandlungen nach § 87 Absatz 2 geführt und die von ihnen gegen den Entwurf des Bebauungsplans fristgemäß vorgebrachten Anregungen erörtert worden sind. 2Die Gemeinde kann in demselben Termin die Verhandlungen nach § 87 Absatz 2 führen und die Anregungen erörtern.
2Das Verfahren ist so zu fördern, dass der Enteignungsbeschluss ergehen kann, sobald der Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist.
3Eine Einigung nach
§ 110 oder
§ 111 kann auch vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans erfolgen.