1Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach
§ 135a Absatz 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen.
2Verteilungsmaßstäbe sind
- 1. die überbaubare Grundstücksfläche,
- 2. die zulässige Grundfläche,
- 3. die zu erwartende Versiegelung oder
- 4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe.
3Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.