(2) 1Zu den Baumaßnahmen gehören
- 1. die Modernisierung und Instandsetzung,
- 2. die Neubebauung und die Ersatzbauten,
- 3. die Errichtung und Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen,
- 4. die Verlagerung oder Änderung von Betrieben sowie
- 5. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung.
2Als Baumaßnahmen gelten auch Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des
§ 1a Absatz 3, soweit sie auf den Grundstücken durchgeführt werden, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind.