1Die Gemeinde soll soweit erforderlich zur Umsetzung ihres städtebaulichen Entwicklungskonzeptes die Möglichkeit nutzen, Stadtumbaumaßnahmen auf der Grundlage von städtebaulichen Verträgen im Sinne des
§ 11 insbesondere mit den beteiligten Eigentümern durchzuführen.
2Gegenstände der Verträge können insbesondere auch sein
- 1. die Durchführung des Rückbaus oder der Anpassung baulicher Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist und die Kostentragung dafür;
- 2. der Verzicht auf die Ausübung von Ansprüchen nach den §§ 39 bis 44;
- 3. der Ausgleich von Lasten zwischen den beteiligten Eigentümern.