(1) 1Bei den Landgerichten werden eine oder mehrere Kammern für Baulandsachen gebildet. 2Die Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Besetzung mit zwei Richtern des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden sowie einem hauptamtlichen Richter eines Verwaltungsgerichts. 3Die Vorschriften über den Einzelrichter sind nicht anzuwenden.