(3) 1Die Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten erstrecken sich auch auf
- 1. von ihrer oder seiner Aufsicht unterliegenden Stellen erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und
- 2. personenbezogene Daten, die einem besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
2Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des
Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.