(1) 1Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen.
2Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
- 2. die Zwecke der Verarbeitung,
- 3. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,
- 4. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
- 5. gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,
- 6. gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
- 7. Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
- 8. wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und
- 9. wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64.