(3) 1Nach Vornahme der Einschätzung gemäß Absatz 2 Buchstabe b ist die zuständige Behörde befugt, den Administrator dazu zu verpflichten, die Veröffentlichung des Referenzwerts fortzusetzen, bis
- a. die Bereitstellung des Referenzwerts auf einen neuen Administrator übertragen worden ist,
- b. die Bereitstellung des Referenzwerts auf geordnete Weise eingestellt werden kann oder
- c. der Referenzwert kein kritischer Referenzwert mehr ist.
2Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beträgt der Zeitraum, für den die zuständige Behörde den Administrator dazu verpflichten kann, den Referenzwert weiterhin zu veröffentlichen, höchstens 12 Monate.
3Bis zum Ende dieses Zeitraums überprüft die zuständige Behörde ihren Beschluss, den Administrator dazu zu verpflichten, den Referenzwert weiterhin zu veröffentlichen.
4Die zuständige Behörde kann diesen Zeitraum nötigenfalls um einen angemessenen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten verlängern.
5Die Pflicht zur Verwaltung darf nicht länger als 5 Jahre bestehen.