(1) 1Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf in der Union keine neuen Bezugnahmen auf einen signifikanten Referenzwert oder eine Kombination aus solchen Referenzwerten hinzufügen, wenn dieser Referenzwert oder diese Kombination aus Referenzwerten Gegenstand einer von einer zuständigen Behörde oder der ESMA gemäß
Artikel 24a Absatz 6 herausgegebenen öffentlichen Bekanntmachung ist.
2Ein beaufsichtigtes Unternehmen darf in der Union keine neuen Bezugnahmen auf einen kritischen Referenzwert, einen Rohstoff-Referenzwert, der Anhang II unterliegt, einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert oder eine Kombination aus einem oder mehreren dieser Referenzwerte hinzufügen, wenn der Administrator dieser Referenzwerte nicht in dem in
Artikel 36 genannten Register aufgeführt ist.
3Zur Überprüfung des rechtlichen Status der Administratoren von kritischen Referenzwerten, signifikanten Referenzwerten, Rohstoff-Referenzwerten, die Anhang II unterliegen, EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten, die sie verwenden wollen, konsultieren beaufsichtigte Unternehmen regelmäßig das ESAP oder das in
Artikel 36 genannte Register.
4Wenn dies zur Vermeidung schwerwiegender Marktstörungen erforderlich ist, kann die ESMA bzw. die zuständige Behörde abweichend von Unterabsatz 1 im Anschluss an eine öffentliche Bekanntmachung nach
Artikel 24a Absatz 6 die Verwendung eines Referenzwerts, der Gegenstand dieser Bekanntmachung ist, für einen Zeitraum von 6 bis 24 Monaten gestatten.
5Die ESMA oder die zuständige Behörde legt die Dauer des in Unterabsatz 3 genannten Zeitraums fest, wobei sie Folgendes berücksichtigt:
- a. den Gesamtwert der Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte innerhalb der Union, für die der Referenzwert als Bezugsgrundlage dient, und der Investmentfonds innerhalb der Union, für die er zur Messung der Wertentwicklung verwendet wird;
- b. die Verfügbarkeit alternativer Referenzwerte;
- c. die Komplexität der Ersetzung des Referenzwerts und die Zeit, die erforderlich ist, um bestehende Risikopositionen zu verringern, abzusichern oder auszugleichen.