(2) 1Ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator eines signifikanten Referenzwerts, eines Paris-abgestimmten EU-Referenzwerts, eines EU-Referenzwerts für den klimabedingten Wandel oder eines Rohstoff-Referenzwerts, der Anhang II unterliegt, welcher eine Anerkennung erlangen will, muss diese Verordnung mit Ausnahme des
Artikels 11 Absatz 4 und der
Artikel 16, 20, 21 und 23 einhalten.
2Um diese Bedingung zu erfüllen, kann der Administrator die IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder gegebenenfalls die IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen anwenden, sofern dies der Einhaltung dieser Verordnung mit Ausnahme des Artikels 11 Absatz 4 und der
Artikel 16, 20, 21 und 23 gleichwertig ist.
3Bei der Feststellung, ob die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung erfüllt ist, und der Beurteilung, ob die IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder gegebenenfalls die IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen befolgt werden, kann die ESMA Folgendes heranziehen:
- a. eine Bewertung des Administrators durch einen unabhängigen externen Prüfer;
- b. eine Zertifizierung durch die für den Administrator zuständige Behörde des Drittstaats, in dem der Administrator angesiedelt ist.
4Wenn und insoweit ein in einem Drittstaat angesiedelter Administrator nachweisen kann, dass ein von ihm bereitgestellter Referenzwert auf regulierten Daten beruht oder dass es sich dabei um einen Rohstoff-Referenzwert handelt, der Anhang II unterliegt, ist er nicht zur Einhaltung der Anforderungen verpflichtet, die nach
Artikeln 17 und 19 nicht für die Bereitstellung von auf regulierten Daten beruhenden Referenzwerten oder von Rohstoff-Referenzwerten, die Anhang II unterliegen, gelten.