(2) 1Die zuständigen Behörden im Sinne von
Artikel 40 Absatz 2 nehmen ihre in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Aufgaben und Befugnisse sowie die Befugnis, gemäß ihren nationalen Rechtsrahmen die in
Artikel 42 genannten Sanktionen zu verhängen, auf eine der folgenden Arten wahr:
- a. direkt;
- b. in Zusammenarbeit mit anderen Behörden oder mit Marktteilnehmern;
- c. indem sie als verantwortliche Behörde Aufgaben an solche Behörden oder Marktteilnehmer delegieren;
- d. indem sie bei den zuständigen Justizbehörden einen Antrag stellen.
2Für die Ausübung dieser Befugnisse verfügen die zuständigen Behörden über angemessene und wirksame Schutzvorkehrungen in Bezug auf das Verteidigungsrecht und die Grundrechte.