(3) 1Die ESMA teilt der für den Verstoß verantwortlichen Person unverzüglich jede gemäß Absatz 1 ergriffene Maßnahme mit und setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
2Sie macht jede derartige Maßnahme innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem sie ergriffen wurde, auf ihrer Website öffentlich bekannt.
3Die in Unterabsatz 1 genannte Veröffentlichung umfasst:
- a. eine Erklärung darüber, dass die für den Verstoß verantwortliche Person das Recht hat, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen;
- b. gegebenenfalls eine Erklärung darüber, dass Beschwerde eingelegt wurde, mit dem Hinweis darauf, dass eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat;
- c. den Hinweis, dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung eines angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.