(4c) 1Beabsichtigen die zuständigen Behörden oder die ESMA, einen Referenzwert, der von einem Administrator bereitgestellt wird, welcher am 31. Dezember 2025 in dem in
Artikel 36 genannten Register eingetragen ist, als signifikant einzustufen, oder beabsichtigt die ESMA, einen Referenzwert, der am 31. Dezember 2025 in dem in
Artikel 36 genannten Register eingetragen ist, als signifikant einzustufen, so tun die zuständigen Behörden bzw. die ESMA dies bis zum 30. September 2026 .
2Referenzwert-Administratoren, die am 31. Dezember 2025 in dem in
Artikel 36 genannte Register als zugelassene, registrierte, anerkannte oder übernehmende Administratoren eingetragen sind, behalten diesen Status bis zum 30. September 2026 und sind,
- a. wenn einer oder mehrere ihrer Referenzwerte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a signifikant sind, nicht verpflichtet, eine Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme gemäß Artikel 24a Absatz 1 erneut zu beantragen;
- b. wenn einer oder mehrere ihrer Referenzwerte Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Anhang II unterliegende Rohstoff-Referenzwerte sind, nicht verpflichtet, eine Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme gemäß Artikel 34 erneut zu beantragen;
- c. wenn einer oder mehrere ihrer Referenzwerte gemäß Artikel 24 Absatz 3 oder 6 am oder vor dem 30. September 2026 als signifikant eingestuft sind, nicht verpflichtet, die Zulassung, Registrierung, Anerkennung oder Übernahme gemäß Artikel 24a Absatz 2 bzw. 3 erneut zu beantragen;
- d. wenn zum 30. September 2026 keiner ihrer Referenzwerte gemäß Artikel 24 signifikant ist und kein Paris-abgestimmter EU-Referenzwert, kein EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel und kein Anhang II unterliegende Rohstoff-Referenzwert ist und diese Administratoren bis zum 1. Januar 2027 darum ersuchen, dass einer oder mehrere ihrer Referenzwerte gemäß Artikel 24 Absatz 7 als signifikant eingestuft werden, nicht verpflichtet, eine Zulassung oder Registrierung erneut zu beantragen, wenn jenes Ersuchen zu einer Einstufung führt.
3Ein Devisenkassakurs-Referenzwert, der von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt wird, darf bis zum Inkrafttreten des in
Artikel 18a Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakts in bestehenden und neuen Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden.