(1) 1Die Gebühren sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 festzusetzen, wenn
- 1. ein Antrag abgelehnt oder ein Widerspruch zurückgewiesen wird,
- 2. ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen wird,
- 3. ein Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen wird oder sich auf sonstige Weise erledigt,
- 4. eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbracht werden kann oder aus diesen Gründen abgebrochen werden muss und
- 5. ein Verwaltungsakt nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erlassen gilt.
2Bemessungsgrundlage sind die Kosten nach
§ 9 Absatz 1.
3Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden.