(7) 1Über eine Maßnahme nach Absatz 2 Nummer 4 sind zu benachrichtigen
- 1. die Zielperson,
- 2. die erheblich mitbetroffenen Personen sowie
- 3. die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler betreten hat.
2Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen.
3Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.