(6) 1Die Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn
- 1. Grund zu der Annahme besteht, daß anderenfalls schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden,
- 2. die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden oder
- 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung oder eine Vernichtung der Akte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
2In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und die Unterlagen mit einem entsprechenden Sperrvermerk zu versehen.
3Für Fälle des Satzes 1 Nr. 2 gilt
§ 29 Abs. 6 Satz 2 entsprechend.