(1) 1Die Bundespolizei kann zur Mitwirkung an polizeilichen oder anderen nichtmilitärischen Aufgaben im Rahmen von internationalen Maßnahmen auf Ersuchen und unter Verantwortung
- 1. der Vereinten Nationen
- 2. einer regionalen Abmachung oder Einrichtung gemäß Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen, der die Bundesrepublik Deutschland angehört,
- 3. der Europäischen Union oder
- 4. der Westeuropäischen Union
im Ausland verwendet werden.
2Die Verwendung der Bundespolizei darf nicht gegen den Willen des Staates erfolgen, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll.
3Die Entscheidung über die Verwendung nach Satz 1 trifft die Bundesregierung.
4Der Deutsche Bundestag ist über die beabsichtigte Verwendung zu unterrichten.
5Er kann durch Beschluß verlangen, daß die Verwendung beendet wird.